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Unparteilichkeit des Notars bei Tätigkeiten nach § 24 Abs. 1 BNotO?
Die Pflicht des Notars zur Unparteilichkeit gem. § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO prägt das deutsche Notariat entscheidend und bildet den Abgrenzungsposten zur Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt. Für beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte wird diese Amtspflicht durch das Beurkundungsgesetz konkretisiert, während für die ebenfalls amtliche, betreuende Tätigkeit des Notars nach § 24 Abs. 1 BNotO eine solche Konkretisierung fehlt. Der Autor geht ...

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